Satzungen
Satzung des Vereines „Muttersprache“ ZVR: 037432089
Bestätigt von der Hauptversammlung am 3. Mai 2006
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Muttersprache“ und hat seinen Sitz in Wien. Er kann in anderen Orten Österreichs Zweigstellen (Arbeitsgemeinschaften) oder selbständige Zweigvereine bilden. Die Tätigkeiten des Vereins können in ganz Österreich und auch im Ausland ausgeübt werden.
Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34f der Bundesabgabenordnung (= BAO). Alle Amtswalter sind ehrenamtlich tätig und dürfen keine überhöhten Auslagenersätze erhalten.
1. Zweck
Der Verein dient der Erforschung, wissenschaftlichen Bearbeitung und Pflege unserer deutschen Muttersprache und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Er will Liebe und tieferes Verständnis für die in unserer Sprache schlummernden Schätze wecken und damit den Sinn für ihre Richtigkeit, Schönheit und Vermeidung entbehrlicher Fremdwörter schärfen. Diese Pflege im weitesten Sinne umschließt auch das gesprochene Wort (Sprecherziehung), Frakturschriften sowie die Rechtschreibung.
Der Verein will Sprachfreunde aus allen Lagern auf dem gemeinsamen Boden der Muttersprache sammeln und läßt Trennendes unberührt, sofern es außerhalb der Sprachpflege liegt (z.B. parteipolitischer, religiöser oder weltanschaulicher Art).
2. Mittel zum Erreichen des Zweckes
Aufklärung und Werbung jeder Art: Vorträge, Aussprachen, Sendungen in Rundfunk und Fernsehen, Veröffentlichungen u. a., Schritte bei öffentlichen und privaten Stellen, Preisausschreiben usw.
Wissenschaftliche Güte ist zu suchen, einzubinden und zu fördern.
3. Aufbringen der Gelder
Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Erlöse von Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Schriften, Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann eine Person oder eine Vereinigung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit ¾–Mehrheit. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
b) Mitglieder auf Lebenszeit. Mitglied auf Lebenszeit werden nur ordentliche Mitglieder durch Einmal–Erlag von 20 Jahresbeiträgen.
c) Ehrenmitglieder. Siehe Punkte 7 und 15.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) schriftlich erklärten Austritt, wobei aber die geldlichen Verpflichtungen bis zum Ende des Jahres andauern.
b) Streichung, wenn ein Mitglied den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Sie verfügt der Vorstand.
c) Ausschluß. Diesen verhängt der Vorstand nach Anhörung der Betreffenden über Mitglieder, die sich unehrenhafte Handlungen zuschulde kommen lassen, den Vereinszielen zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten den Verein schädigen (siehe Punkt 16). Die Gründe sind dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen, samt dem Hinweis, daß ihm die Berufung an ein Schiedsgericht (siehe. u. Punkt 16) offen stehe.
d) Tod.
6. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Betrag herabzusetzen oder zu erlassen.
7. Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung und das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Einschau in alle Geldangelegenheiten.
8. Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse zu halten, die Beiträge pünktlich zu entrichten sowie alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte. Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern, daß sie im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der Sprache für die Bestrebungen des Vereins wirken.
9. Die Erledigung der Vereinsgeschäfte
Sie obliegt
a) der Hauptversammlung
b) dem Vorstand
c) den zwei bis vier Rechnungsprüfern
d) dem Schiedsgericht
10. Die Hauptversammlung
a) die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen und muß in der ersten Hälfte jeden Jahres stattfinden. Die Einladung (mit der Tagesordnung) muß spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag versandt werden bzw. in der Vereinszeitschrift veröffentlicht sein.
b) Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt: wenn es der Vorstand beschließt; oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt. Sie müssen dann innerhalb von 10 Wochen stattfinden, die Einladung muß mindestens 3 Wochen vorher bekannt sein (wie oben a).
c) Anträge der Mitglieder an die Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Obmann einlangen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nur dann behandelt, wenn die Hauptversammlung zustimmt. Etwaige Anträge auf Satzungsänderungen bzw. Auflösung müssen in der ausgesendeten Tagesordnung aufscheinen, damit darüber abgestimmt werden kann.
d) Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Nur bei Satzungsänderungen sowie zur Auflösung ist eine 2/3–Mehrheit erforderlich.
Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen, erteilt die Entlastung, wählt jährlich den Vorstand und die zwei bis 4 Rechnungsprüfer, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, beschließt die Ehrungen, Anträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines.
Alle Abstimmungen erfolgen offen, außer die Mehrheit der Stimmberechtigten stimmt für eine geheime Durchführung.
11. Der Vorstand
a) Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus dem Obmann und 1 bis 2 Stellvertretern, dem Säckelwart, dem Schriftführer und deren Stellvertretern. Dazu kommen so viele Beisitzer, als die Hauptversammlung beschließt. Außerdem steht es dem Vorstand frei, nach Bedarf während des Jahres Berater für einzelne Fragen oder dauernd beizuziehen und ausscheidende Mitglieder durch andere zu ersetzen. Er muß dies tun, wenn die Anzahl unter die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder sinkt. Die Funktionsdauer erstreckt sich von der Wahl bis zur Wahl in der nächstfolgenden Hauptversammlung.
b) Wirkungskreis: Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er berichtet darüber in der Hauptversammlung und bereitet Anträge für die Hauptversammlung vor. Seine Arbeit ist ehrenamtlich; nachgewiesene Auslagen können im üblichen Ausmaß ersetzt werden.
c) Beschlüsse: Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
d) Schriftstücke sind für den Verein nur rechtsverbindlich, wenn sie die Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers oder – im Falle einer Verhinderung – ihrer Stellvertreter tragen. In Geldangelegenheiten haben der Obmann und der Säckelwart zu zeichnen, bei Verhinderung deren jeweilige Stellvertreter.
12. Die Obliegenheiten des Obmannes
Der Obmann vertritt den Verein nach außen, leitet die Veranstaltungen und Sitzungen; beruft die Vorstandssitzungen und die Hauptversammlung ein. Ist er verhindert, so besorgen seine Stellvertreter seine Geschäfte.
13. Die Rechnungsprüfer
Sie überprüfen die Geldgebarung sowie die Berechtigung der Ausgaben und berichten darüber der Hauptversammlung. Sie sind bei den Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt – ohne Stimmrecht.
14. Ehrungen
Besondere Verdienste eines Mitgliedes oder Nahestehenden um den Verein oder die Sprachpflege kann die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes durch folgende Ehrungen anerkennen:
a) Verdienste, die über den Verein hinausgehen, durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (s.a. Punkte 5 und 7).
b) Verdienste als Obmann oder als Vorstandsmitglied durch Ernennung zum Ehrenobmann oder Ehrenvorstand mit beratender Stimme im Vorstand auf Lebensdauer.
c) Verdienste von Mitgliedern innerhalb des Vereins durch Verleihung einer Dankurkunde.
15. Schiedsgericht
In Streitfällen, die unter Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis entspringen oder zwischen einem Mitglied und dem Vorstand entstehen, sowie bei Berufungen wegen Ausschlusses entscheidet ein fünfgliedriges Schiedsgericht. In dieses wählen die beiden Streitteile je zwei Personen und diese eine fünftes (diese 5 müssen nicht Vereinsmitglieder sein) als Vorsitzenden. Einigen sich die Vertreter nicht, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Das Schiedsgericht erkennt bei Streitigkeiten unter Mitgliedern entweder auf:
a) Abweisung der Beschwerde
b) eine Rüge, oder
c) Ausschluß aus dem Verein
Die Beschlüsse b und c können auch gegen beide Streitteile ausgesprochen werden. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand tritt anstelle von b) die Aufhebung des betreffenden Vorstandsbeschlusses.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes gemäß § 8 Abs.1 VerG. 2002 kommt nur in Frage, wenn das Schiedsgericht nicht binnen 6 Monaten nach Anrufung im Streitfall entschieden hat.
16. Auflösung des Vereins
a) Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Hauptversammlungsbeschluß mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Hauptversammlung hat einen Abwickler zu bestellen, der das Vereinsvermögen zu versilbern und daraus sämtliche Verbindlichkeiten abzudecken hat. Über die Verwendung des danach verbleibenden Vermögens entscheidet die auflösende Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit, wobei das Vermögen einer juristischen Person zuzuwenden ist, die ähnliche wie in Punkt 2 dieser Satzung festgehaltene Ziele verfolgt und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 f. BAO (Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke) ist.
b) Im Falle einer behördlichen Auflösung hat die Behörde das verbleibende Vereinsvermögen durch den bestellten Liquidator einer juristischen Person zuzuwenden, die ähnliche wie in Punkt 2 dieser Satzung festgehaltene Ziele verfolgt und gemeinnützig im Sinne der §§ 34f. BAO (Verwendung für gemeinnützige bzw. mildtätige Zweck) ist.
c) Bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen einer juristischen Person zuzuwenden, die ähnliche wie in Punkt 2 dieser Satzung festgehaltene Zwecke verfolgt und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff. BAO (Verwendung für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke) ist.
